Intervention

Intervention
I. Wirtschaftspolitik:Staatlicher Eingriff in das Wirtschaftsgeschehen ( Interventionismus).
II. Betriebswirtschaft: 1. Allgemein: Eine von außen initiierte Einflussnahme auf ein System, indem das für das System relevante Umfeld (Kontext) verändert wird. Das betroffene System (z.B. Mitarbeitende, Unternehmen) bestimmt die Bedeutung einer Intervention nach seinen internen Regeln und damit gemäß seiner Geschichte (z.B. der Unternehmenskultur). I. werden z.B. in der Unternehmensberatung und beim  Coaching gemacht. Dazu stehen verschiedene Interventionstechniken zur Verfügung (z.B.  Reframing).
- 2. Börsenwesen: Genauer Kursintervention ( Kursstützung).
III. Zivilprozessordnung:Streithilfe, die Beteiligung eines Dritten an einem anhängigen Prozess (§§ 64 ff. ZPO).
- 1. Haupt-I.: Inanspruchnahme des Streitgegenstandes des Prozesses durch einen Dritten.
- Beispiel: A klagt gegen B auf Herausgabe eines Wagens, C behauptete, dessen Eigentümer zu sein. Der Dritte muss beide Parteien des Hauptprozesses beim Gericht, bei dem dieser in erster Instanz anhängig ist (oder war), verklagen; der Hauptprozess kann bis zur Entscheidung der Klage des Dritten ausgesetzt werden.
- 2. Neben-I.: Beitritt eines Dritten zur Unterstützung einer Prozesspartei. Zulässig, wenn der Dritte ein  rechtliches Interesse an dem Obsiegen einer Partei hat (v.a. wenn er befürchten muss, im Fall des Unterliegens dieser Partei, im Wege des  Rückgriffs in Anspruch genommen zu werden). Beitritt erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht, der Beitrittserklärung und deren Grund enthalten muss. Der Schriftsatz wird beiden Parteien vom Gericht zugestellt; widerspricht eine Partei dem Beitritt, so wird über dessen Zulässigkeit durch (mit  sofortiger Beschwerde anfechtbares) Zwischenurteil entschieden. Der Dritte wird nicht Partei, sondern nur Gehilfe einer Partei für die Zeit nach seinem Beitritt; die bis dahin vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben ihm gegenüber wirksam. Er kann selbstständig alle Prozesshandlungen vornehmen (z.B. Tatsachen vortragen, Beweise antreten), darf aber dabei nicht in Widerspruch zu der von ihm unterstützten Partei treten.
- Ausnahme: § 69 ZPO. Der Beitritt wird bedeutsam, wenn die unterstützte Partei unterliegt und gegen den Dritten Rückgriff nimmt; dieser kann dann nicht damit gehört werden, die Hauptpartei sei zu Unrecht verurteilt worden und habe den Prozess schlecht geführt, und zwar insoweit, als er selbst wegen seiner Mitwirkungsmöglichkeit hätte abhelfen können (I.-Wirkung). – Vgl. auch  Streitverkündung.
IV. Wechselrecht:Eintreten des Notadressaten bei Nichtzahlung des Wechsels, durch Ehrenannahme oder Ehrenzahlung ( Ehreneintritt).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • intervention — [ ɛ̃tɛrvɑ̃sjɔ̃ ] n. f. • 1322; lat. jurid. interventio 1 ♦ Dr. Acte par lequel un tiers, qui n était pas originairement partie dans une contestation judiciaire, s y présente pour y prendre part. Intervention en première instance, en appel. Former …   Encyclopédie Universelle

  • intervention — in·ter·ven·tion /ˌin tər ven chən/ n: the act or an instance of intervening; specif: the act or procedure by which a third party becomes a party to a pending proceeding between other parties in order to protect his or her own interest in the… …   Law dictionary

  • Intervention — may refer to:* Intervention (counseling), an attempt to compel a subject to get help for an addiction or other problem * Intervention (economics), when a central bank buys or sells foreign currencies in an attempt to adjust exchange rates *… …   Wikipedia

  • Intervention — (lat. intervenire = dazwischenkommen; dazwischentreten, sich einschalten) steht für: Intervention (Bildende Kunst), einen Eingriff in bestehende Zusammenhänge Intervention (Film), ein britisches Filmdrama Intervention (Mathematik), siehe… …   Deutsch Wikipedia

  • intervention — in‧ter‧ven‧tion [ˌɪntəˈvenʆn ǁ tər ] noun [countable, uncountable] the act of becoming involved in a situation in order to help deal with a problem: • His financial intervention saved the firm from liquidation. intervention in • the degree of… …   Financial and business terms

  • intervention — Intervention. s. f. v. L action par laquelle on intervient dans une affaire controversée, dans un procez. Cette intervention fit suspendre les choses pour quelque temps. une intervention mendiée. Requeste, causes & moyens d intervention. sans… …   Dictionnaire de l'Académie française

  • Intervention — In ter*ven tion, n. [L. interventio an interposition: cf. F. intervention.] [1913 Webster] 1. The act of intervening; interposition. [1913 Webster] Sound is shut out by the intervention of that lax membrane. Holder. [1913 Webster] 2. Any… …   The Collaborative International Dictionary of English

  • Intervention — (lat., »Dazwischenkunft«), Einmischung, besonders gebieterisches Eingreifen eines Staates in solche Angelegenheiten eines andern, die an und für sich dem freien Ermessen des letztern unterliegen, mögen sie nun dessen Verfassung und Verwaltung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Intervention — es un reality show estadounidense emitido por A E. Cada capítulo sigue a varios participantes, los cuales sufren algún tipo de adicción y que creen que están siendo filmados para un documental sobre adicciones. En realidad, sus adicciones son… …   Wikipedia Español

  • intervention — (n.) early 15c., intercession, intercessory prayer, from M.Fr. intervention or directly from L.L. interventionem (nom. interventio) an interposing, noun of action from pp. stem of L. intervenire to come between, interrupt, from inter between (see …   Etymology dictionary

  • Intervention — (v. lat.), 1) (Rechtsw.), die Handlung, durch welche Jemand (Intervenient) unaufgefordert in einen schon anhängigen Rechtsstreit sich einmischt (intervenirt), weil er an dem Ausgange desselben vermöge eines gegenwärtigen, schon bestehenden… …   Pierer's Universal-Lexikon

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